Satzung des
Europäischen Klavier-, Keyboard- und Orgellehrerverband e.V.

§1 Der Verein führt den Namen Europäischer Klavier-, Keyboard- und Orgellehrerverband. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. Sitz des Vereins ist 66869 Kusel.

§2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§4 Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik und deren Verbreitung, insbesondere unter Jugendlichen. Der Verein fördert die Weitergabe und Vermittlung musikalischer Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet des Klavier-, Keyboard- und Orgelspiels. Dabei richtet der Verein seine Zielsetzung auch darauf, die musische Erziehung in den Schulen, Ausbildungsstätten und Vereinen, auch auf aktives Musizieren, mehr als bisher zu erstrecken. Zur Förderung des Vereinszwecks hat der Verein die Tätigkeit der Mitglieder auf diesem Gebiet zu koordinieren und gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Der Verein hat die personellen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass zur Erreichung des Vereinszwecks eine ausreichende Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern innerhalb und außerhalb von Deutschland gewährleistet ist. Zur Verfolgung dieser Informationsaufgaben des Vereins wird dieser in den Medien Ziel und Aktivitäten des Vereins in der Öffentlichkeit darstellen. Das soll auch durch Rundschreiben oder Mitteilungen erreicht werden.

§5 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§6 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen beiden ist jeweils allein vertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied wird gewählt auf die Dauer von zwei Jahren. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied an seine Stelle gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7 Mitglieder im Verein können werden natürliche Personen und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.

§8 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt aus dem Verein ist bis spätestens 30. September  zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss von Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§9 Jedes Mitglied hat an den Verein jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit dieses jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung.

§10 Neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ein „erweiterter Vorstand“ zu bilden, der die interne Vereinsarbeit führt, koordiniert und beaufsichtigt. Diesem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden an der Schatzmeister, der Schriftführer, zwei Beisitzer und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit.

§11 Eine Mitgliederversammlung ist gem. §§ 36, 40 BGB einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail Adresse zu senden.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr aus Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beschließen über die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden des Vereins. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, ebenso in den Fällen, in denen das Gesetz eine höhere Mehrheit als die einfache Stimmenmehrheit zwingend verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit aus wichtigen Gründen einberufen werden. Für die Einladungsfristen gilt Satz 3. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung  und der Dringlichkeit erforderlich wird.Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Der erste Vorsitzende kann im Einzelfall einen Versammlungsleiter bestimmen.

§12 Der Vorstand kann im Jahr bis zu drei Ehrenmitglieder ernennen. Solche sind von der Zahlung der Vereinsbeiträge befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand auch widerrufen werden.

§13 Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die durch den Vorstand unter Beachtung steuerrechtlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§14 Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.  Bei Auflösung der Körperschaft (EKOL) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft (EKOL) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die musikalische Jugendförderung.. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

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